Cheirotonie

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Cheirotonie

Cheirotonie (Handauflegung, von griech. χειρ –„Hand“ und τονεω – „ich lege auf“) ist die Handauflegung im Zusammenhang mit der Spendung des Sakramentes der Weihe zu einem der drei Grade der kirchlichen Hierarchie, Diakon, Priester oder Bischof, in dem der besondere Segen und die Gnadenfülle für die Lehre, die Zelebrierung der Gottesdienste und die Spendung der Sakramente verleiht wird. Das Weihesakrament wird nur einer Person männlichen Geschlechts gespendet, die zum Klerus gehört, orthodox ist und in erster, durch die Kirche geweihten Ehe verheiratet ist oder das Mönchsgelübde abgelegt hat.

Im Weihesakrament steigt auf den Erwählten durch Handauflegung eines Hierarchen der Heilige Geist herab und befähigt den Geweihten, die Sakramente zu spenden und die Herde Christi zu hüten. Zur äußeren, sichtbaren Seite des Weihesakramentes gehört die Auflegung der Hände eines Bischofs auf den Kopf der zu Weihenden und das Beten zur Aufrufung des Heiligen Geistes. Das innere, unsichtbare Werk der Handauflegung ist die Vermittlung der besonderen Gnade des Weihesakramentes. Sie erhebt die Auserwählten über die anderen Gläubigen und verleiht ihnen die geistliche Kraft und die Macht zu lehren, Sakramente zu spenden und die Herde zu leiten. Das Weihesakrament kann „zu Recht die Krönung aller anderen Sakramente und die Verbindung zwischen ihnen genannt werden, ein rettendes Werkzeug für ihre Spendung durch den Segen und die Gnadenfülle, die den Aposteln gegeben wurde und allmählich durch unablässiges Handauflegen die heutigen Diener der Kirche Christi erreicht hat. Die Menschen werden durch den Heiligen Geist zu Priestern und Dienern seiner Mysterien ordiniert – nach den Worten des Apostels: „Und niemand nimmt sich selbst die Ehre, sondern als von Gott berufen, gleichwie auch Aaron.“ (Hebr 5,4) Die Handauflegung, durch die das Weihesakrament gespendet wird, ist eine sakramentale Handlung, in der, nach den Worten von Johannes Chrysostomos, „der Mensch die Hände auflegt, Gott aber alles macht; und es ist eben Seine Hand, die das Haupt des zu Weihenden berührt, wenn die Handauflegung so vollzogen wird, wie es sein soll“ (Auf die Apg., Homilie XIV, 4). Die segensspendende Wirksamkeit des Weihesakramentes besteht in der inneren Weihung desjenigen, auf den die Hände aufgelegt werden, und in der Transformation seiner Seele. Gregor von Nyssa sagte: „der zu Ordinierende bleibt nach seinem Äußeren unverändert, in seiner Seele aber wird er durch Kraft und Gnade zum Besseren transformiert“.

Die Weihe in die verschiedenen Ränge der Geistlichen ist die Tür, durch die der Hirte „in den Hof der Schafe“ eingeht, bekleidet mit der geistlichen Macht über die Herde und der Verantwortung ihr gegenüber vor dem Herrn. Darum soll er in seinen täglichen Gebeten vor Gott in seinem Herzen die erhaltene Gnade fördern, um seiner Berufung würdig zu sein. „Die Geistlichen der Orthodoxen Kirche sollen sowohl nach den Eigenschaften ihrer Seelen und ihrer Lebensführung als auch nach ihrer höchsten, himmlischen, die Kirche leitenden und die Sakramente spendenden Würde hell wie die Sonne sein“ (Hl. Gerechter Johannes von Kronstadt). Den Segen und die Gnade des Weihsakramentes erhält der Auserwählte der Kirche vom Heiligen Geist kraft katholischen Betens. Darum findet die Handauflegung in Anwesenheit der gesamten Kirche als dem Volke Gottes, mit ihrer Zustimmung und Billigung, während der Liturgie im Altarraum statt. Dies ist die höchste Manifestation der Katholizität der Kirche, bei der die Gläubigen gemeinsam Gott anrufen.

Damit die Handauflegung wirksam und gesetzlich ist, müssen einige Voraussetzungen eingehalten werden, die sich sowohl die handauflegenden Personen, auf diejenigen, denen die Hände aufgelegt werden, und auf die Spendung des Sakramentes beziehen.

1. Die Macht, die Handauflegung zu vollziehen, haben allein Bischöfe als Nachfolger der heiligen Apostel. Der handauflegende Bischof soll orthodox sein.

2. Die zweite Bedingung der Wirksamkeit der Handauflegung besteht darin, dass sie in einer bestimmten Ordnung erfolgen soll: von den niederen Rängen zu den höheren. Die Dauer des Verbleibens auf jeder der hierarchischen Stufen ist in den Canones nicht festgelegt. Ein Kandidat zur Ordination in ein höheres Amt soll seine Fähigkeit zur Bekleidung dieses Amtes durch würdige Erfüllung seines Dienstes in einem niedrigerem Amt bewiesen haben.

3. Die Handauflegung ist nur wirksam, wenn sie mit der Ordination auf eine bestimmte Position in einer bestimmten Kirche einhergeht – das ist die dritte Bedingung. In der Orthodoxen Kirche ist die sogenannte absolute Handauflegung, die die Würde ohne bestimmte Dienststelle vermittelt, nicht zulässig. Die 6. Regel des Konzils von Chalcedon lautet: „Definitiv darf niemand zum Presbyter oder Diakon oder in irgendeinen Rang der kirchlichen Ordnung durch Handlegung anders erhoben werden als mit der Einsetzung zu einer Kirche einer Stadt oder eines Dorfes oder eines Gotteshauses zu Ehren eines Märtyrers oder zu einem Kloster. Für diejenigen aber, auf die ohne genaue Einsetzung Hände aufgelegt werden, hat das Heilige Konzil beschlossen, ihre Ordinierung für ungültig zu halten, und sie nirgendwo zum Dienst zuzulassen, zur Schande des sie ordiniert Habenden“.

4. Die vierte Bedingung, die sich auf die Handlung der Handauflegung selbst bezieht, ist ihre Unwiederholbarkeit. Eine Handauflegung, die einmal richtig vollzogen wurde, kann unter keinen Umständen wiederholt werden. Ihre Wiederholung würde die Ungültigkeit der vorher vollbrachten Handauflegung bedeuten.

In der 68. Apostolischen Regel steht geschrieben: „Wenn jemand, sei er Bischof oder Presbyter oder Diakon, von jemandem eine zweite Handauflegung erhält, sollen sowohl er als auch der Hände Auflegende ihres Amtes enthoben werden; auf dass es sicher sei, dass diese ungültige Weihe durch die Handauflegung eines Häretikers erfolgt ist. Denn es ist denjenigen, die von solchen Häretikern getauft oder durch Handauflegung geweiht worden sind, unmöglich, treue Gläubige oder Diener der Kirche zu sein“.