Polnische Orthodoxe Kirche
Verwaltung
In der inneren Satzung der Polnischen Orthodoxen Kirche gibt es Verordnungen sowohl über ein Lokalkonzil (Sobór Lokalny), wie auch über ein Konzil der Bischöfe.
Die oberste Gewalt besitzt in der Polnischen Orthodoxen Kirche das Lokalkonzil ((§ 4, Punkt 1). Es setzt sich zusammen aus dem Vorsteher der Kirche (dem Metropoliten von Warschau und ganz Polen), allen Diözesan- und Weihbischöfen, einem geistlichen und einem weltlichen Vertreter aus jedes Dekanats (Kirchenkreises), der auf der Dekanatsversammlung mit einer Geheimabstimmung gewählt wird, einem Vertreter aus jedem Kloster, der bei einer Geheimabstimmung auf der Klosterversammlung gewählt wird, und einem Vertreter aus jeder geistlichen Schule, der auf der Gesamtversammlung der Mitarbeiter gewählt wird (§ 5). Die Satzung gibt nicht an, wie oft das Konzil zusammentreffen muss. Es wird bei Notwendigkeit einberufen. Die Entscheidung über die Einberufung des Lokalkonzils, sowie seine Tagesordnung und sein Arbeitsprogramm wird vom Konzil der Bischöfe getroffen.
Das Quorum des Lokalkonzils ist nicht weniger als 2/3 seiner Mitglieder. Die Entscheidungen werden durch eine Geheimabstimmung mit der absoluten Stimmmenge getroffen. Doch bei Fragen der Glaubenslehre und der Kanones obliegt die endgültige Entscheidung dem Bischofskonzil, „wie den, die von den Aposteln empfangen haben und die Heilige Überlieferung ausdrücken“ (§ 5, Punkt 1).
Was das Konzil der Bischöfe angeht, zählen zu seinen Mitglieder alle Diözesanbischöfe der Polnischen Orthodoxen Kirche. Im Ausland dienende Bischöfe werden nur zu den Sitzungen eingeladen, bei denen ihre Angelegenheiten untersucht werden. Das Konzil der Bischöfe wird durch den Metropoliten nicht seltener, als zwei Mal im Jahr einberufen. Die Entscheidungen werden durch eine einfache Stimmmehrheit gefällt, und nur, wenn auf der Sitzung mehr als die Hälfte aller in der Republik Polen dienenden Diözesanbischöfe anwesend ist. Bei einer Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (§ 7).
Ungeachtet der Tatsache, dass die Satzung der Polnischen Orthodoxen Kirche als die oberste Gewalt das Lokalkonzil nennt, ist es das Konzil der Bischöfe, das die orthodoxen Glaubensdogmen beschützt, die Kanones wahrt und über Sitte von Klerus und Laien wacht. Das Konzil der Bischöfe ist die oberste Instanz in Fragen des liturgischen Lebens, es trifft die Entscheidungen über mögliche Änderungen in den gottesdienstlichen Bräuchen, trägt Obhut über die inneren und äußerlichen Vorgänge der Kirche, wählt, weiht, versetzt, entlässt und verbietet Bischöfe, öffnet und löst Diözesen, bestimmt ihre Grenzen, Genehmigt neue liturgische Bücher und Lehrmaterialien für kirchliche Disziplinen, sowie anderer kirchlicher Literatur, nimmt Beschwerden auf Bischöfe entgegen und untersucht diese, löst Streitfälle unter diesen, richtet über Bischöfe, entscheidet in der letzten Instanz über Exkommunikationen, billigt die Arbeit der Lokalkonzile, die innere Satzung der Polnischen Orthodoxen Autokephalen Kirche, Gemeindesatzungen und die Satzung für Militärgeistliche, billigt nach dem Vorschlag von Diözesanbischöfen kirchliche Auszeichnungen beginnend mit der des Erzpriesters, führt die Kontrollfunktionen der Kirche aus (§ 8). Und gerade das Konzil der Bischöfe wählt den Vorsteher der Kirche aus – den Seligsten Metropoliten von Warschau und ganz Polen (§ 16).
Somit ist der Kompetenzkreis des Konzils der Bischöfe recht groß. Und dabei sieht die Satzung nicht vor, dass das Lokalkonzil die Entscheidungen des Konzils der Bischöfe billigt. Wie schon gesagt wurde ist es umgekehrt, die Entscheidungen der Lokalkonzile werden in Fragen der Glaubenslehre und der Kanones von dem Konzil der Bischöfe gebilligt.
Der Begriff „Geweichter Synod“ fehlt in der Satzung der Polnischen Orthodoxen Kirche. Nach den Paragraphen über das Lokalkonzil, das Konzil der Bischöfe und den Metropoliten kommen die Bestimmungen über Diözesen und Diözesanbischöfe, Dekanate und Gemeinden.
Vorsteherwahl
Die Vorschriften zur Vorsteherwahl der Polnischen Orthodoxen Kirche sind ziemlich lakonisch. Nach dem Tod des Metropoliten werden seine Rechte und Pflichten, bis zur Wahl eines neuen Metropoliten vom Statthalter (Lokumtenens) ausgeübt, dem nach Weihdatum ältesten Diözesanbischof mit Diözese innerhalb der Polnischen Republik (§ 18, Punkt 1). Die Wahl eines neuen Metropoliten soll nicht später als drei Monate nach dem Tod des Vorgängers durchgeführt werden. Der Metropolit wird durch ein Konzil der Bischöfe gewählt, die eine Diözese innerhalb der Polnischen Republik leiten (§ 16).
Falls der Vorsteher am Leben ist, seine Verpflichtungen aber aus dem einen oder anderen Grund nicht ausüben kann, werden die Angelegenheiten der Metropolie vom nach Weihedatum ältesten Diözesanbischof auf dem Territorium der Polnischen Republik geleitet. In einem solchen Fall besitzt dieser allerdings keinen Statthaltertitel (§ 17).
In der Satzung der Polnischen Kirche gibt es keine Vorschriften zur Prozedur der Metropolitenwahl. Es gibt nur eine allgemeine Verordnung darüber, dass Beschlüsse des Konzils der Bischöfe durch einfache Stimmenmehrheit und in Anwesenheit von nicht weniger als der Hälfte der Bischöfe, die ihre Diözesen innerhalb der Polnischen Republik haben, gefasst werden können. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (§ 7, Punkt 4).
Ihr gegenwärtiges Oberhaupt ist Metropolit SAWA von Warschau und ganz Polen.