Serbische Orthodoxe Kirche: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Vollzugsorgan des Patriarchenrates ist Verwaltungskomitee des Patriarchen. Es setzt sich aus dem Patriarchen und seinem rechtmäßigen Vertreter, zwei Mitgliedern des Heiligen Bischofsynods, einem Vertreter der Klöster, drei Priestern und sieben Leien zusammen (Artikel 92). Das Komitee muss sich zu seinen ordentlichen Sitzungen nicht seltener als zweimal im Jahr versammeln. Es besitzt die Funktionen der allgemeinen Leitung und Überwachung von kirchlichen Selbstleitungsorganen. Das Komitee ist dem Patriarchenrat Rechenschaftspflichtig. Wenn der Patriarch die Legitimität der Entscheidungen des Komitees anzweifelt, werden diese Entscheidung zur Untersuchung dem Patriarchenrat vorgelegt. Wenn der Rat sich auf die Seite des Komitees stellt, kann die Angelegenheit zuerst vom Synod, und dann auch vom Heiligen Bischofskonzil untersucht werden (Artikel 97).
Das Vollzugsorgan des Patriarchenrates ist Verwaltungskomitee des Patriarchen. Es setzt sich aus dem Patriarchen und seinem rechtmäßigen Vertreter, zwei Mitgliedern des Heiligen Bischofsynods, einem Vertreter der Klöster, drei Priestern und sieben Leien zusammen (Artikel 92). Das Komitee muss sich zu seinen ordentlichen Sitzungen nicht seltener als zweimal im Jahr versammeln. Es besitzt die Funktionen der allgemeinen Leitung und Überwachung von kirchlichen Selbstleitungsorganen. Das Komitee ist dem Patriarchenrat Rechenschaftspflichtig. Wenn der Patriarch die Legitimität der Entscheidungen des Komitees anzweifelt, werden diese Entscheidung zur Untersuchung dem Patriarchenrat vorgelegt. Wenn der Rat sich auf die Seite des Komitees stellt, kann die Angelegenheit zuerst vom Synod, und dann auch vom Heiligen Bischofskonzil untersucht werden (Artikel 97).
=Vorsteherwahl=
Ist der Serbische Patriarchenthron vakant, wird die Kirche durch den Bischofssynod geleitet.  In diesem Falle amtiert als Vorsitzender des Bischofssynods „das nach der Reihenfolge der Ordinationszeit älteste Mitglied des Bischofssynods im Range eines Metropoliten bzw., falls es keinen Metropoliten gibt, der nach dem Datum der Weihe älteste Bischof“. Solange der Patriarchenthron der Serbischen Kirche vakant ist, können keine Beschlüsse über die kanonische Ordnung bzw. Fragen von gesamtkirchlicher Bedeutung gefasst werden (Artikel 62). Werden solche Beschlüsse dennoch gefasst, müssen sie im Nachhinein durch das Heilige Bischofskonzil unter dem Vorsitz des Patriarchen gebilligt werden (Artikel 63).
Es sollte auch erwähnt werden, dass die Satzung der Serbischen Kirche keine Emeritierung des Patriarchen vorsieht. Solange der Patriarch lebt, bleibt er Oberhaupt der Kirche, und seine Abwahl und die Wahl eines neuen Patriarchen ist nicht möglich. Artikel 61 der Satzung gestattet allerdings, das Einverständnis des Patriarchen vorausgesetzt,  die Einsetzung eines provisorischen Vorsitzenden des Bischofskonzils und des Bischofssynods. Dieser Vorsteher sollte das nach Reihenfolge der Ordinationszeit älteste Mitglied des Bischofskonzils oder des Bischofssynods im Range eines Metropoliten bzw., falls es keinen solchen gibt,  der nach dem Datum der Weihe älteste Bischof sein.
Es darf daran erinnert werden, dass die offensichtliche Unschärfe dieser Formulierungen im vergangenen Jahr eine langwierige Diskussion zur Folge hatte, in der serbischen Hierarchen darüber debattierten, wer von ihnen angesichts der Krankheit des Heiligsten Patriarchen Pavle als provisorischer Synodsvorsitzender fungieren sollte.
Der Patriarch von Serbien ist aus der Anzahl der Diözesanbischöfe der Serbischen Kirche zu wählen, die ihre Diözesen mindestens seit fünf Jahren leiten (Artikel 42). Zur Patriarchenwahl ist ein spezielles Wahlkonzil einzuberufen, das sich zusammensetzt aus allen Diözesan- und Weihbischöfen der Serbischen Kirche (außer denen im Ruhestand) zusammensetzt), sowie dem Dekan der theologischen Fakultät zu Belgrad, den Rektoren der orthodoxen Priesterseminare (sogenannter „Theologijen"), den Leitern der monastischen Schulen, dem Vorsitzenden des Hauptverbandes der diözesanen Priesterbruderschaften, den Bischofsvertretern einer Reihe von Städten, den Vorstehern der größten Klöster, den Mitgliedern des Patriarchenrates und den Vertretern der Diözesanratsvorsitzenden, falls diese nicht selbst Mitglieder des Patriarchenrates sind (Artikel 44).
Wie bereits erwähnt, sind alle Mitglieder des Wahlkonzils dies kraft ihrer Position. Die Satzung der Serbischen Kirche sieht keine spezielle Wahl von Delegierten für das Wahlkonzil vor.
Der Patriarch ist aus drei Kandidaten zu wählen, die dem Wahlkonzil durch das Heilige Bischofskonzil vorgeschlagen werden. Die Kandidatenaufstellung findet auf einer Sitzung des Bischofskonzils  statt, bei dem nicht weniger als zwei Drittel der Diözesanbischöfe anwesend sein solltenmüssen. Den Vorsitz führt deras älteste Teilnehmer Mitglied aus der Gruppe der  Metropoliten. Falls kein Metropolit teilnimmt, führt der älteste der teilnehmenden Bischöfe den Vorsitz. Die Namen der drei gewählten Kandidaten werden dem Wahlkonzil schriftlich mitgeteilt (Artikel 43).
Die Satzung der Serbischen Kirche schreibt keine bestimmte Prozedur zur Wahl der Kandidaten für das Patriarchat Patriarchenamt durch das Bischofskonzil  vor. Auch fehlt in der Satzung der Begriff des Statthalters. Ist der Patriarchenthron vakant, werden die Vorsteherpflichten wie erwähnt vom gesamten Bischofssynod erfüllt. Die Satzung sieht auch nicht die Wahl eines provisorischen Synodsvorsitzenden vor, sondern das älteste Synodsmitglied wird automatisch Vorsitzender. Gemäß Artikel 62 wird die Rangordnung der Metropoliten nach dem Datum der Erhebung bestimmt, die der Bischöfe nach dem Datum der Bischofsweihe.
Das Wahlkonzil findet in Belgrad statt, es sei denn, das Bischofskonzil hat für seine Arbeit einen anderen Ort festgelegt. Das Wahlkonzil soll innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden des Patriarchenthrons zusammentreten. Die Einladungen zum Konzil soll der Synod nicht später als zwanzig Tage vor Beginn der Zusammenkunft verschicken (Artikel 45).
Vorsitzender des Wahlkonzils ist der älteste der Metropoliten. Falls es keinen solchen gibt, führt der am längsten geweihte Bischof den Vorsitz. Die Namen der drei gewählten Kandidaten werden dem Wahlkonzil vom Heiligen Bischofssynod schriftlich mitgeteilt (Artikel 43). Das Konzil wählt aus seinen Teilnehmern auch zwei Sekretäre (einen Kleriker und einen Laien) und zwei Kontrolleure (einen Kleriker und einen Laien) (Artikel 46). Die Beschlussfähigkeit des Wahlkonzils erfordert mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Heiligen Bischofskonzil und die Hälfte der  Mitglieder des Wahlkonzils. Falls keine Beschlussfähigkeit vorliegt, wird die Wahl verschoben und das Wahlkonzil damit beauftragt, ein neues Wahldatum festzulegen. Falls Beschlussfähigkeit vorliegt,Im Gegenfall beginnt das Konzil nach Anrufung des Heiligen Geistes seine Arbeit. Vor Durchführung der Wahl schwören die Konzilmitglieder, dass sie bei der Abstimmung „ausschließlich das Wohl und die Interessen unserer Heiligen Orthodoxen Kirche, des serbischen Volkes und des Vaterlandes berücksichtigen“ und für den würdigsten Kandidaten abstimmen werden (Artikel 47).
An der Patriarchenwahl dürfen ausschließlich Wahlkonzilmitglieder teilnehmen. Bischöfen, die auf dem Konzil entschuldigt fehlen, ist es gestattet, ihre Stimme einem anwesenden Bischof schriftlich mitzuteilen (Artikel 48).
Der Patriarch wird in einer Geheimabstimmung gewählt, deren Prozedur ausführlich in der Satzung beschrieben ist. Der Konzilsekretär verteilt die Stimmzettel an die Konzilmitglieder. Danach ruft er alle Konzilmitglieder nacheinander auf. Diese kommen zum Präsidium und werfen ihre Stimmzettel in die Urne. Nachdem die Abstimmung beendet ist, nimmt der Vorsitzende die Stimmzettel einen nach dem anderen aus der Urne, öffnet sie und liest den auf dem jeweiligen Zettel stehenden Namen des jeweiligen Kandidaten laut vor. Dann gibt er den Stimmzettel den zwei Kontrolleuren weiter, die ebenfalls den darauf stehenden Namen laut vorlesen. Danach wird der Stimmzettel dem Sekretär übergegeben, der die Anzahl der Stimmzettel sowie die Menge der für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen aufschreibt. Er führt auch eine Liste der leeren und ungültigen Stimmzettel. Stimmen, die für nicht in der Kandidatenliste stehende Personen abgegeben wurden, werden nicht berücksichtigt (Artikel 49).
Als gewählt gilt der Kandidat, der die absolute Stimmenmehrheit bekommen hat. Falls keiner der Kandidaten eine absolute Stimmenmehrheit bekommen hat, wird eine zweite Abstimmungsrunde abgehalten, und zwar zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Falls zwei Kandidaten in der ersten Runde gleich viele Stimmen bekommen haben, kommt derjenige in die zweite Runde, der nach dem Rang oder nach dem Datum der Bischofsweihe älter ist. Falls alle drei Kandidaten in der ersten Runde die gleiche Stimmmenge bekommen, wird der Patriarch durch Los gewählt (Artikel 50). Der Vorsitzende verkündet den Namen des gewählten Patriarchen, worauf das Konzil seine Arbeit beendet (Artikel 51).
Am Morgen des nächsten Tages, während der Göttlichen Liturgie, wird die Inthronisierung des neu gewählten Patriarchen gemäß der durch das Heilige Bischofskonzil verabschiedeten Ordnung durchgeführt. Nach der Vollendung der Inthronisierung tritt der Patriarch sein Amt an und erhält die Rechte des Vorstehers der Serbischen Orthodoxen Kirche (Artikel 53).


=Quellen=
=Quellen=


[http://bogoslov.ru/de/text/375029.html Bogoslov.ru]
[http://bogoslov.ru/de/text/375029.html Bogoslov.ru/de]<br>
[http://bogoslov.ru/text/375707.html Bogoslov.ru/de]


[[Kategorie:Diözesen und Kirchen]]
[[Kategorie:Diözesen und Kirchen]]

Version vom 14. Juli 2009, 12:36 Uhr

Verwaltung

Die Satzung der Serbischen Kirche kennt den Begriff „Lokalkonzil“ nicht. Zu den obersten kirchlich-hierarchischen Organen gehören hier das Heilige Bischofskonzil und der Heilige Bischofssynod (Artikel 10, 1). Nur anlässlich der Wahl eines Patriarchen wird ein sogenanntes Wahlkonzil einberufen, an dessen Arbeit sich auch Leien beteiligen. Laut Artikel 44 der Satzung nehmen am Konzil folgende Personen teil: alle Diözesan- und Weihbischöfe der Serbischen Kirche (außer derer im Ruhestand), der Dekan der theologischen Fakultät zu Belgrad, Rektoren orthodoxer Priesterseminare (sogenannter „Theologijen“), Leiter von monastischen Schulen, der Vorsitzende des Hauptverbandes der diözesanen Priesterbrüderschaften, Bischofsvertreter einer Reihe von Städten, Vorsteher der größten Klöster, alle Mitglieder des Patriarchenrates und alle Vertreter der Vorsitzenden von Diözesanräten, wenn sie keine Mitglieder das Patriarchenrates sind. Das Wahlkonzil wird durch einen Erlass des Heiligen Bischofsynods einberufen. In dem Erlass werden der Tag, die Zeit und der Ort für das Konzil bestimmt (Artikel 45).

Es kann gesagt werden, dass die Zusammensetzung des Wahlkonzils zum Teil analog einem Lokalkonzil ist. Doch sollte vermerkt werden, dass die heutige Satzung der Serbischen Orthodoxen Kirche keine Wahl der Delegierten auf das Konzil vorsieht. Wie wir sehen, sind alle Mitglieder des Wahlkonzils solche kraft ihrer Position, und nicht dank einer Wahl. Dies ist der erste prinzipielle Unterschied von den Lokalkonzilen, die in der Russischen Kirche einberufen werden. Außerdem ist das Konzil zu nichts anderem, als zur Wahl eines Vorstehers berechtigt.

Das tatsächliche Machtorgan in der Serbischen Kirche das Heilige Bischofskonzil. Gerade ihm obliegt die höchste Gewalt in den Bereichen des Glaubens, des Gottesdienstes, der kirchlichen Disziplin und der inneren Ordnung der Kirche, sowie die höchste kirchliche Gerichtsgewalt (Artikel 57). Die Zuständigkeit des Heiligen Bischofskonzils ist im 69. Artikel aufgelistet. Unter den Kompetenzen sind: die Auslegung der Kirchenlehre und kirchlich-kanonischen Vorschriften, Klärung gottesdienstlicher Fragen, Errichtung kirchlicher Betriebe, Brüderschaften, Museen u.Ä., Kanonisierung von Heiligen und die Verfassung von Gottesdiensten für diese, Ausarbeitung von Lehrprogrammen für Kirchenlehre, Eröffnung von theologischen und monastischen Schulen, Wahl von Diözesan- und Weihbischöfen, Wahl der Rektoren für geistliche Seminare und monastische Schulen, Überwachung der Tätigkeit des Heiligen Bischofssynods, Wechselbeziehungen zu den Staatsorganen, Zusammenstellung von Regeln für den synodalen Fonds und die Billigung seiner jährlichen Berichte. Außerdem richtet das Heilige Bischofskonzil in der ersten und letzten Instanz bei Konflikten zwischen einem Bischof und dem Heiligen Bischofssynod, zwischen einem Bischof und dem Patriarchen und bei kanonischen Verstößen des Patriarchen. In der zweiten und letzten Instanz richtet das Bischofskonzil bei Fragen, bei denen die erste Instanz der Heilige Bischofssynod darstellt.

Außerdem trifft das Bischofskonzil in Vereinbarung mit dem Patriarchenrat Entscheidungen über das Eröffnen und Lösen von Diözesen, die Titelwahl und Hauptstadtbestimmung für Diözesanbischöfe und die Pflichten von Weihbischöfen (Artikel 16). Seine Entscheidungen (mit Ausnahme einer Bischofswahl) trifft das Konzil mit einer einfachen Mehrheit. Bei einer Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Artikel 60). Für die Bischofswahl bestimmt die Satzung ein spezielles Prozedere (Artikel 105).

In der Setzung wird nicht direkt angegeben, wie oft das Konzil zusammentreffen muss. Artikel 59 besagt nur, dass die Entscheidung über einen ordentlichen oder außerordentlichen Zusammenruf des Konzils bei dem Heiligen Bischofssynod liegt. Ebenfalls formuliert die Synode die Tagesordnung für das Konzil, nimmt Vorschläge für das Konzil entgegen und führt die Anordnungen des Konzils aus (Artikel 70, Punkt 25). Aber da Artikel 58 dem Konzil vorschreibt jährlich zwei Personen als Mitglieder des Synods zu wählen, kann draus geschlossen werden, dass das Konzil nicht seltener als einmal im Jahr zusammentreffen muss. In der heutigen Praxis der Serbischen Orthodoxen Kirche werden die Bischofskonzile zwei Mal im Jahr einberufen.

Dazu sollte vermerkt werden, dass es in der Serbischen Orthodoxen Kirche eine Reihe an Machtorganen gibt, die sich nicht nur aus Bischöfen, sondern auch aus Klerikern und Leien zusammensetzen. Diese sind unter anderem der Patriarchenrat und das Verwaltungskomitee des Patriarchen. Es ist das oberste Vollzugsorgen in materiellen und finanziellen Angelegenheiten (Artikel 81). Es setzt sich zusammen aus dem Patriarchen und vier Mitgliedern des Heiligen Synods und ihren Vertretern, die von der Synode bestimmt werden, sowie dem Dekan der Orthodoxen theologischen Fakultät, zwei Vertretern der Klöster, einem Rektor einer „Theologija“, je einem Priester aus jeder Diözese, Vertretern der Diözesanräte und zehn Leien (Artikel 82). Der Patriarchenrat versammelt sich ein Mal in zwei Jahren (Artikel 84).

Wenn der Heilige Bischofssynod befindet, dass eine der Entscheidungen des Patriarchenrates nicht der Lehre und den Kanones der Orthodoxen Kirche entspricht, werden seine Handlung eingestellt, und der Patriarchenrat verpflichtet sich seine Entscheidungen zu überdenken. Sollte der Rat auf seiner Richtigkeit beharren, wird der Fall zur Prüfung dem Heiligen Bischofskonzil vorgelegt (Artikel 87).

Das Vollzugsorgan des Patriarchenrates ist Verwaltungskomitee des Patriarchen. Es setzt sich aus dem Patriarchen und seinem rechtmäßigen Vertreter, zwei Mitgliedern des Heiligen Bischofsynods, einem Vertreter der Klöster, drei Priestern und sieben Leien zusammen (Artikel 92). Das Komitee muss sich zu seinen ordentlichen Sitzungen nicht seltener als zweimal im Jahr versammeln. Es besitzt die Funktionen der allgemeinen Leitung und Überwachung von kirchlichen Selbstleitungsorganen. Das Komitee ist dem Patriarchenrat Rechenschaftspflichtig. Wenn der Patriarch die Legitimität der Entscheidungen des Komitees anzweifelt, werden diese Entscheidung zur Untersuchung dem Patriarchenrat vorgelegt. Wenn der Rat sich auf die Seite des Komitees stellt, kann die Angelegenheit zuerst vom Synod, und dann auch vom Heiligen Bischofskonzil untersucht werden (Artikel 97).

Vorsteherwahl

Ist der Serbische Patriarchenthron vakant, wird die Kirche durch den Bischofssynod geleitet. In diesem Falle amtiert als Vorsitzender des Bischofssynods „das nach der Reihenfolge der Ordinationszeit älteste Mitglied des Bischofssynods im Range eines Metropoliten bzw., falls es keinen Metropoliten gibt, der nach dem Datum der Weihe älteste Bischof“. Solange der Patriarchenthron der Serbischen Kirche vakant ist, können keine Beschlüsse über die kanonische Ordnung bzw. Fragen von gesamtkirchlicher Bedeutung gefasst werden (Artikel 62). Werden solche Beschlüsse dennoch gefasst, müssen sie im Nachhinein durch das Heilige Bischofskonzil unter dem Vorsitz des Patriarchen gebilligt werden (Artikel 63).

Es sollte auch erwähnt werden, dass die Satzung der Serbischen Kirche keine Emeritierung des Patriarchen vorsieht. Solange der Patriarch lebt, bleibt er Oberhaupt der Kirche, und seine Abwahl und die Wahl eines neuen Patriarchen ist nicht möglich. Artikel 61 der Satzung gestattet allerdings, das Einverständnis des Patriarchen vorausgesetzt, die Einsetzung eines provisorischen Vorsitzenden des Bischofskonzils und des Bischofssynods. Dieser Vorsteher sollte das nach Reihenfolge der Ordinationszeit älteste Mitglied des Bischofskonzils oder des Bischofssynods im Range eines Metropoliten bzw., falls es keinen solchen gibt, der nach dem Datum der Weihe älteste Bischof sein.

Es darf daran erinnert werden, dass die offensichtliche Unschärfe dieser Formulierungen im vergangenen Jahr eine langwierige Diskussion zur Folge hatte, in der serbischen Hierarchen darüber debattierten, wer von ihnen angesichts der Krankheit des Heiligsten Patriarchen Pavle als provisorischer Synodsvorsitzender fungieren sollte.

Der Patriarch von Serbien ist aus der Anzahl der Diözesanbischöfe der Serbischen Kirche zu wählen, die ihre Diözesen mindestens seit fünf Jahren leiten (Artikel 42). Zur Patriarchenwahl ist ein spezielles Wahlkonzil einzuberufen, das sich zusammensetzt aus allen Diözesan- und Weihbischöfen der Serbischen Kirche (außer denen im Ruhestand) zusammensetzt), sowie dem Dekan der theologischen Fakultät zu Belgrad, den Rektoren der orthodoxen Priesterseminare (sogenannter „Theologijen"), den Leitern der monastischen Schulen, dem Vorsitzenden des Hauptverbandes der diözesanen Priesterbruderschaften, den Bischofsvertretern einer Reihe von Städten, den Vorstehern der größten Klöster, den Mitgliedern des Patriarchenrates und den Vertretern der Diözesanratsvorsitzenden, falls diese nicht selbst Mitglieder des Patriarchenrates sind (Artikel 44). Wie bereits erwähnt, sind alle Mitglieder des Wahlkonzils dies kraft ihrer Position. Die Satzung der Serbischen Kirche sieht keine spezielle Wahl von Delegierten für das Wahlkonzil vor. Der Patriarch ist aus drei Kandidaten zu wählen, die dem Wahlkonzil durch das Heilige Bischofskonzil vorgeschlagen werden. Die Kandidatenaufstellung findet auf einer Sitzung des Bischofskonzils statt, bei dem nicht weniger als zwei Drittel der Diözesanbischöfe anwesend sein solltenmüssen. Den Vorsitz führt deras älteste Teilnehmer Mitglied aus der Gruppe der Metropoliten. Falls kein Metropolit teilnimmt, führt der älteste der teilnehmenden Bischöfe den Vorsitz. Die Namen der drei gewählten Kandidaten werden dem Wahlkonzil schriftlich mitgeteilt (Artikel 43).


Die Satzung der Serbischen Kirche schreibt keine bestimmte Prozedur zur Wahl der Kandidaten für das Patriarchat Patriarchenamt durch das Bischofskonzil vor. Auch fehlt in der Satzung der Begriff des Statthalters. Ist der Patriarchenthron vakant, werden die Vorsteherpflichten wie erwähnt vom gesamten Bischofssynod erfüllt. Die Satzung sieht auch nicht die Wahl eines provisorischen Synodsvorsitzenden vor, sondern das älteste Synodsmitglied wird automatisch Vorsitzender. Gemäß Artikel 62 wird die Rangordnung der Metropoliten nach dem Datum der Erhebung bestimmt, die der Bischöfe nach dem Datum der Bischofsweihe.

Das Wahlkonzil findet in Belgrad statt, es sei denn, das Bischofskonzil hat für seine Arbeit einen anderen Ort festgelegt. Das Wahlkonzil soll innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden des Patriarchenthrons zusammentreten. Die Einladungen zum Konzil soll der Synod nicht später als zwanzig Tage vor Beginn der Zusammenkunft verschicken (Artikel 45).

Vorsitzender des Wahlkonzils ist der älteste der Metropoliten. Falls es keinen solchen gibt, führt der am längsten geweihte Bischof den Vorsitz. Die Namen der drei gewählten Kandidaten werden dem Wahlkonzil vom Heiligen Bischofssynod schriftlich mitgeteilt (Artikel 43). Das Konzil wählt aus seinen Teilnehmern auch zwei Sekretäre (einen Kleriker und einen Laien) und zwei Kontrolleure (einen Kleriker und einen Laien) (Artikel 46). Die Beschlussfähigkeit des Wahlkonzils erfordert mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Heiligen Bischofskonzil und die Hälfte der Mitglieder des Wahlkonzils. Falls keine Beschlussfähigkeit vorliegt, wird die Wahl verschoben und das Wahlkonzil damit beauftragt, ein neues Wahldatum festzulegen. Falls Beschlussfähigkeit vorliegt,Im Gegenfall beginnt das Konzil nach Anrufung des Heiligen Geistes seine Arbeit. Vor Durchführung der Wahl schwören die Konzilmitglieder, dass sie bei der Abstimmung „ausschließlich das Wohl und die Interessen unserer Heiligen Orthodoxen Kirche, des serbischen Volkes und des Vaterlandes berücksichtigen“ und für den würdigsten Kandidaten abstimmen werden (Artikel 47).

An der Patriarchenwahl dürfen ausschließlich Wahlkonzilmitglieder teilnehmen. Bischöfen, die auf dem Konzil entschuldigt fehlen, ist es gestattet, ihre Stimme einem anwesenden Bischof schriftlich mitzuteilen (Artikel 48).

Der Patriarch wird in einer Geheimabstimmung gewählt, deren Prozedur ausführlich in der Satzung beschrieben ist. Der Konzilsekretär verteilt die Stimmzettel an die Konzilmitglieder. Danach ruft er alle Konzilmitglieder nacheinander auf. Diese kommen zum Präsidium und werfen ihre Stimmzettel in die Urne. Nachdem die Abstimmung beendet ist, nimmt der Vorsitzende die Stimmzettel einen nach dem anderen aus der Urne, öffnet sie und liest den auf dem jeweiligen Zettel stehenden Namen des jeweiligen Kandidaten laut vor. Dann gibt er den Stimmzettel den zwei Kontrolleuren weiter, die ebenfalls den darauf stehenden Namen laut vorlesen. Danach wird der Stimmzettel dem Sekretär übergegeben, der die Anzahl der Stimmzettel sowie die Menge der für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen aufschreibt. Er führt auch eine Liste der leeren und ungültigen Stimmzettel. Stimmen, die für nicht in der Kandidatenliste stehende Personen abgegeben wurden, werden nicht berücksichtigt (Artikel 49).

Als gewählt gilt der Kandidat, der die absolute Stimmenmehrheit bekommen hat. Falls keiner der Kandidaten eine absolute Stimmenmehrheit bekommen hat, wird eine zweite Abstimmungsrunde abgehalten, und zwar zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Falls zwei Kandidaten in der ersten Runde gleich viele Stimmen bekommen haben, kommt derjenige in die zweite Runde, der nach dem Rang oder nach dem Datum der Bischofsweihe älter ist. Falls alle drei Kandidaten in der ersten Runde die gleiche Stimmmenge bekommen, wird der Patriarch durch Los gewählt (Artikel 50). Der Vorsitzende verkündet den Namen des gewählten Patriarchen, worauf das Konzil seine Arbeit beendet (Artikel 51).

Am Morgen des nächsten Tages, während der Göttlichen Liturgie, wird die Inthronisierung des neu gewählten Patriarchen gemäß der durch das Heilige Bischofskonzil verabschiedeten Ordnung durchgeführt. Nach der Vollendung der Inthronisierung tritt der Patriarch sein Amt an und erhält die Rechte des Vorstehers der Serbischen Orthodoxen Kirche (Artikel 53).


Quellen

Bogoslov.ru/de
Bogoslov.ru/de